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Besondere Rücksichtslosigkeit bei zu geringem Abstand, Feststellung auch ohne technische Hilfsmittel

Judikaturübersicht VerwaltungFSGJudikaturGerhard PürstlZVR 2026/74ZVR 2026, 206 - 208 Heft 3 v. 19.3.2026

Gem § 7 Abs 3 Z 3 FSG begründet eine mit technischen Messgeräten festgestellte Unterschreitung des zeitlichen Sicherheitsabstands von 0,2 Sekunden beim Hintereinanderfahren jedenfalls, also unabhängig von weiteren Voraussetzungen im Einzelfall, eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 1 FSG. Daraus ist aber - wegen des demonstrativen Charakters der Aufzählung im Gesetz - nicht abzuleiten, eine nicht durch technische Messgeräte festgestellte Unterschreitung des gebotenen Sicherheitsabstands könne keine bestimmte Tatsache begründen.

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