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Zwangsstrafe, Fähigkeit für rechtserheblichen Willen muss vorliegen

Judikaturübersicht VerwaltungFSGJudikaturGerhard PürstlZVR 2026/66ZVR 2026, 135 - 136 Heft 2 v. 17.2.2026

Der VwGH hat bereits zu einer Konstellation betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe wegen nicht fristgerechter Ablieferung eines Führerscheins festgehalten, dass es Sinn einer Zwangsstrafe ist, einen dem Willen der Beh entgegenstehenden Willen einer Partei zu brechen. Die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 Abs 1 VVG setzt daher jedenfalls voraus, dass die Person, gegen die das Zwangsmittel gerichtet ist, überhaupt fähig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch die Verhängung des Zwangsmittels beeinflusst werden soll (vgl VwGH 19. 6. 2007, 2007/11/0025, mwN; s zur Aufgabe von Zwangsstrafen ferner VwGH 15. 4. 2025, Ra 2025/02/0031, mwN).

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