Nach der Rsp stellt eine dem Grundeigentümer nach § 91 Abs 1 StVO aufgetragene Maßnahme einen vom Gesetzgeber im Interesse der Verkehrssicherheit für zulässig erklärten Eingriff in das Eigentum dar (vgl VwGH 16. 11. 2012, 2012/02/0133, mwN). Solche gesetzlichen Bestimmungen, die Eigentumsbeschränkungen vorsehen, dürfen nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angewendet werden (vgl VwGH 20. 2. 1997, 93/06/0230, mwN).

