Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann auch durch "rein innerbehördliche Vorgänge" - wie hier etwa die Strafregisterabfrage und die Anfrage nach dem Stand des gegen den RevWerber geführten Verwaltungsstrafverfahrens - erfolgen (vgl etwa VwGH 11. 3. 2016, Ra 2016/11/0025, mwN).
Ra 2025/11/0095

