Dass § 20 VStG auf Alkohol- oder Suchtgiftdelikte iSd § 99 Abs 1b StVO im Hinblick auf ihre besondere Verwerflichkeit überhaupt nicht anzuwenden wäre, kann dem Gesetz nicht entnommen werden und entspricht auch nicht der Rsp des VwGH (vgl VwGH 20. 1. 1993, 92/02/0280).
Ra 2023/02/0192