Nachdem bereits nach der Rechtslage vor der 32. KFG-Nov § 102 Abs 3 KFG "jede Verwendung eines 'Handys' ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken" erfasst hat und der Gesetzgeber dieses Verbot damit begründet hat, dass "[g]erade das Halten eines Handy während der Fahrt" vom Verkehrsgeschehen ablenkt, kann auch nunmehr das "bloße" Halten eines Handys während der Fahrt durchaus unter § 102 Abs 3 KFG subsumiert werden, wenn mit dem Halten eine Verwendung verbunden ist (VwGH 14. 7. 2000, 2000/02/0154; VwGH 29. 8. 2023, Ra 2023/11/0101, wonach die Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Funktion als "jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons" zu verstehen ist).