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Grundsätzliche Rechtsfrage, Prüfungsmaßstab ist der festgestellte Sachverhalt

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2024/71ZVR 2024, 210 - 211 Heft 4 v. 28.3.2024

I. Der Aufgeforderte hat so lange an der Durchführung des Alkomattests mitzuwirken, bis eine gültige Messung seiner Atemluftalkoholkonzentration zu Stande gekommen ist, und darf bis dahin die Durchführung weiterer Blasversuche nicht verweigern (vgl E VwGH 25. 6. 2003, 2003/03/0060).

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