§ 8 RAO; § 1 UWG; §§ 454 ff ZPO; §§ 309 ff, 339 ABGB
Rechtsdurchsetzung im Fall von Besitzstörungen gehört zu den typisch von Rechtsanwälten ausgeübten Tätigkeiten. Das Geschäftsmodell "Zupf di. Wir schützen Ihren Besitz.", das besitzgestörte Personen gewerbsmäßig bei ihrer außergerichtl Rechtsdurchsetzung unterstützt, greift unlauter in den Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte ein.