Der VfGH geht angesichts der Aktenlage (Anm: eine Zusatztafel wurde nach der Anbringung des Verkehrszeichens gewaltsam entfernt) davon aus, dass die Kundmachung der angefochtenen V zum Tatzeitpunkt nicht mit der vom Verordnungsgeber beschlossenen Festlegung übereinstimmte. Im Hinblick auf eine spätere Wiederanbringung der Zusatztafel hat der VfGH festzustellen, dass die V bis dahin gesetzwidrig war.
V 9/2023