I. Die Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG wird verletzt, wenn ein Kraftfahrzeugbesitzer neben der Angabe des Lenkers auch die Möglichkeit offenlässt, zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug selbst gelenkt zu haben, oder wenn die Partei angibt, dass eine bestimmte Person vermutlich das Fahrzeug gelenkt hat.