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Verpflichtung zur Führerscheinablieferung, Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheids ist maßgeblich

Judikaturübersicht VerwaltungFSGJudikaturGerhard PürstlZVR 2023/209ZVR 2023, 484 - 485 Heft 12 v. 29.11.2023

I. Kommt der Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid keine aufschiebende Wirkung zu, wird er bereits mit der Erlassung vollstreckbar (vgl VwGH 21. 9. 2010, 2010/11/0150). Ab diesem Zeitpunkt besteht daher die Verpflichtung zur Ablieferung des über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerscheins.

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