Insoweit die Mitbeteiligte in ihrer RevBeantwortung das Vorliegen des Milderungsgrundes der Unbesonnenheit behauptet, ist darauf zu verweisen, dass dieser voraussetzt, dass die Tat aus einer augenblicklichen Eingebung heraus, spontan und ohne zu überlegen begangen wird (vgl VwGH 18. 6. 1984, 84/10/0033).
Ra 2023/02/0046