Die (bloße) Ausstellung einer Organstrafverfügung im Falle der sofortigen oder nachfolgenden (fristgerechten) Bezahlung durch den Beanstandeten ist zwar die rechtliche Voraussetzung für die Anordnung einer Nachschulung gem § 4 Abs 3 Satz 2 FSG, es ergibt sich aus dieser jedoch keine Bindungswirkung betreffend die Frage der Verwirklichung des Tatbestands durch den Beanstandeten. Die FührerscheinBeh hat daher - mangels entsprechender rk Bestrafung des Betroffenen - eigenständig zu ermitteln und zu beurteilen, ob der Betroffene den die Anordnung der Nachschulung rechtfertigenden schweren Verstoß gem § 4 Abs 6 FSG begangen hat. Weil in den Fällen, in denen die Organstrafverfügung bezahlt wird, die FührerscheinBeh - mangels Durchführung eines Strafverfahrens - überhaupt nicht vom Lenken mit Handy am Steuer erfahren würde, sieht § 134 Abs 3c letzter Satz KFG einen entsprechenden Datenfluss vor.