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Organmandat wegen Telefonierens am Steuer, keine Bindungswirkung bei Nachschulungsanordnung

Judikaturübersicht VerwaltungFSGJudikaturGerhard PürstlZVR 2023/208ZVR 2023, 483 - 484 Heft 12 v. 29.11.2023

Die (bloße) Ausstellung einer Organstrafverfügung im Falle der sofortigen oder nachfolgenden (fristgerechten) Bezahlung durch den Beanstandeten ist zwar die rechtliche Voraussetzung für die Anordnung einer Nachschulung gem § 4 Abs 3 Satz 2 FSG, es ergibt sich aus dieser jedoch keine Bindungswirkung betreffend die Frage der Verwirklichung des Tatbestands durch den Beanstandeten. Die FührerscheinBeh hat daher - mangels entsprechender rk Bestrafung des Betroffenen - eigenständig zu ermitteln und zu beurteilen, ob der Betroffene den die Anordnung der Nachschulung rechtfertigenden schweren Verstoß gem § 4 Abs 6 FSG begangen hat. Weil in den Fällen, in denen die Organstrafverfügung bezahlt wird, die FührerscheinBeh - mangels Durchführung eines Strafverfahrens - überhaupt nicht vom Lenken mit Handy am Steuer erfahren würde, sieht § 134 Abs 3c letzter Satz KFG einen entsprechenden Datenfluss vor.

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