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Fehlender Verordnungsakt, Gesetzwidrigkeit wird regelmäßig bedingt

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2021/212ZVR 2021, 429 Heft 12 v. 6.12.2021

Angesichts der Mitteilung durch die verordnungserlassende Beh, dass kein Verordnungsakt existiere, ist es nicht möglich festzustellen, dass die verordnungserlassende Beh vor Erlassung der angefochtenen V ein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, in dem die gem § 43 StVO vor Verordnungserlassung gebotene Interessenabwägung durchgeführt wurde.

V 55/2021

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