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Ermittlungsverfahren hat vor Verordnungserlassung stattzufinden

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2021/211ZVR 2021, 428 - 429 Heft 12 v. 6.12.2021

Die verordnungserlassende Beh hat das Ermittlungsverfahren jedenfalls vor Erlassung einer V durchzuführen. Ein nachträglich geführtes ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vermag die Gesetzwidrigkeit einer V nicht zu beseitigen. Daher vermag auch die nachträgliche Darlegung der Erforderlichkeit einer V einen Mangel in einem vor der Verordnungserlassung durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht zu sanieren.

V 416/2020

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