I. Das Lenken eines Kfz ohne Berechtigung (§ 1 Abs 3 FSG) gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht (Hinweis VwGH 20. 5. 2003, 2003/02/0055).
II. Das "ehrliche Bereuen" des Einbürgerungswerbers vermag an der Notwendigkeit eines längeren Wohlverhaltens - insb vor dem Hintergrund des Lenkens eines Kfz ohne Berechtigung - nichts zu ändern.