Die Nichtanbringung einer den Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette am Fahrzeug sowie das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrslichtanlage sind als gravierende Verstöße gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs dienen, zu qualifizieren.
Ra 2019/01/0475