Es ist nicht zutreffend, dass die Bestimmung des § 101 Abs 1 lit a KFG derart auszulegen sei, dass einem Verwaltungsstrafverfahren nur die Ergebnisse einer Verwiegung zugrunde gelegt werden dürften, welche jeweils bei stehendem Fahrzeug (und zwar sowohl betreffend das Gesamtgewicht als auch betreffend die Achslast) durchgeführt worden sei, weil die Bestimmungen des § 2 Abs 1 Z 32 und 34 KFG lediglich die Definitionen der entsprechenden Gesetzesbegriffe des KFG beinhalten, für sich jedoch keine Aussage über eine vorzunehmende Verwiegeart zur Ermittlung von Gesamtgewicht bzw Achslast treffen.