Schlagwörter:
Die Bundesagentur für Arbeit ist bezüglich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung gegenüber dem Schädiger auch dann regressberechtigt, wenn sie einen Erstattungsanspruch gegenüber der Rentenversicherung hat.
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Die Bundesagentur für Arbeit ist bezüglich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung gegenüber dem Schädiger auch dann regressberechtigt, wenn sie einen Erstattungsanspruch gegenüber der Rentenversicherung hat.