§ 5 Abs 2 StVO
Im vorliegenden Fall des VwGH ging es um darum, ob der Beschwerdeführer die Atemluftkontrolle dadurch verweigert hat, indem er nach Aufforderung, sich dem Alkoholtest zu unterziehen, einen Kaugummi in den Mund genommen hatte, obwohl er darauf hingewiesen wurde, dass er keine Speisen und Getränke zu sich nehmen dürfe.