§ 5 Abs 2 StVO
Im vorliegenden Fall hatte sich der VwGH damit zu befassen, ob eine Verweigerung der Durchführung der Atemalkoholkontrolle auch dann anzunehmen ist, wenn zwar Messergebnisse vorliegen, diese jedoch aufgrund einer großen Differenz nicht verwertbar sind und der Fahrzeuglenker weitere Beatmungen verweigert.