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Zu große Probendifferenz zwischen den Messungen, Verweigerung ist strafbar

StrassenverkehrsrechtJudikaturDr. Gerhard Pürstl, Polizeipräsident in Wien (Bearbeitung)ZVR 2012/165ZVR 2012, 305 Heft 9 v. 1.9.2012

§ 5 Abs 2 StVO

Im vorliegenden Fall hatte sich der VwGH damit zu befassen, ob eine Verweigerung der Durchführung der Atemalkoholkontrolle auch dann anzunehmen ist, wenn zwar Messergebnisse vorliegen, diese jedoch aufgrund einer großen Differenz nicht verwertbar sind und der Fahrzeuglenker weitere Beatmungen verweigert.

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