§ 5 Abs 9 StVO; § 5 Abs 10 StVO
Gestützt auf ein früheres Erkenntnis zur Beeinträchtigung durch Alkohol führte der VwGH im vorliegenden Urteil aus, ob ein Beschuldigter sich einer Blutabnahme mit der Behauptung, er habe erst nach dem Lenken des Fahrzeugs Suchtmittel konsumiert, rechtmäßig verweigern kann.