Zusammenfassung: Der Beitrag fasst eine Entscheidung des OLG Wien zusammen, in dem dieses zu beurteilen hatte, ob die Ausdehnung eines Schmerzengeldbegehrens unter Umständen auch nach Ablauf der Verjährungsfrist zulässig sein kann. Im zugrunde liegenden Fall war der unmittelbar Geschädigte bereits verstorben und das Feststellungsbegehren auf Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden zurückgezogen worden, bevor in einem Sachverständigengutachten ein unerwartet hohes Schadensausmaß festgestellt wurde. In einer Anmerkung wird vom Glossar zusammengefasst, mit welcher Konstellation es das Gericht zu tun hatte und ausgeführt, warum der Entscheidung nicht zuzustimmen ist.