Zusammenfassung: Gegenständlich thematisiert der VwGH, ob als rechtliches Interesse iSd § 47 Abs 2a KFG auch das Interesse eines Klienten greift, selbst wenn der Einschreiter nicht als dessen gewillkürter Vertreter vorgeht.
Rechtsgrundlagen: § 47 Abs 2a KFG