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Rechtliches Interesse, kann auch das rechtliche Interesse eines Klienten sein

KraftfahrrechtJudikaturDr. Gerhard Pürstl, Polizeipräsident in Wien (Bearbeitung)ZVR 2012/222ZVR 2012, 405 Heft 12 v. 1.12.2012

Zusammenfassung: Gegenständlich thematisiert der VwGH, ob als rechtliches Interesse iSd § 47 Abs 2a KFG auch das Interesse eines Klienten greift, selbst wenn der Einschreiter nicht als dessen gewillkürter Vertreter vorgeht.

Rechtsgrundlagen: § 47 Abs 2a KFG

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