Zusammenfassung: Die erkennende Instanz geht mit dieser Entscheidung der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen man von einem wirksam funktionierenden Kontrollsystem sprechen kann, um eine befreiende Wirkung im Regelungsregime des GGBG zu bejahen.
Rechtsgrundlagen: § 7 GGBG; § 13 Abs 1a GGBG; § 27 Abs 3 GGBG