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Entfernung eines Kfz, Beh hat Wahlmöglichkeit

VerkehrsrechtJudikaturDr. Gerhard Pürstl, Polizeipräsident in Wien (Bearbeitung)ZVR 2012/221ZVR 2012, 405 Heft 12 v. 1.12.2012

Zusammenfassung: Gegenständlich stellt die erkennende Instanz klar, dass es der Behörde freisteht zu wählen, welches verkehrsbehindernde Fahrzeug es ortsverändern lässt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass im Zeitpunkt des Parkens keine Beeinträchtigung des Verkehrs gegeben ist.

Rechtsgrundlagen: § 89a Abs 2 StVO

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