Zusammenfassung: Gegenständlich stellt die erkennende Instanz klar, dass es der Behörde freisteht zu wählen, welches verkehrsbehindernde Fahrzeug es ortsverändern lässt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass im Zeitpunkt des Parkens keine Beeinträchtigung des Verkehrs gegeben ist.
Rechtsgrundlagen: § 89a Abs 2 StVO