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Nachträgliche Befassung eines SV kann eine gesetzwidrig zustande gekommene V nicht sanieren

Verkehrsrecht - StrassenverkehrsrechtJudikaturDr. Gerhard Pürstl, Polizeipräsident in Wien (Bearbeitung)ZVR 2012/220ZVR 2012, 404 - 405 Heft 12 v. 1.12.2012

Zusammenfassung: Der VfGH stellt in dieser Sache eindeutig fest, dass auch eine nachträgliche Stellungnahme eines Sachverständigen sowie eine damit verbundene Interessenabwägung der Behörde nicht geeignet sind, eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung zu sanieren.

Rechtsgrundlagen: § 43 StVO

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