Zusammenfassung: Der VwGH stellt mit dieser Entscheidung deutlich klar und hinreichend fest, dass eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um über 100 km/h dem Fahrer auch dann erkennbar sein muss, wenn er die Geschwindigkeit aufgrund defekter Armaturen nicht ablesen kann.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 2 StVO