Zusammenfassung: Das Höchstgericht stellt im Rahmen seiner Entscheidungsfindung deutlich fest, dass es in Bezug auf eine Aufforderung zum Baumschnitt einer konkreten Gefahr für die Verkehrssicherheit bedarf, eine abstrakte Verkehrsbeeinträchtigung genügt daher nicht.
Rechtsgrundlagen: § 91 StVO