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Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M244 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von UN 1013 KOHLENDIOXID oder UN 1066 STICKSTOFF, VERDICHTET in Flaschen, deren Produkt aus Prüfdruck und Fass

Verkehrsrecht - StrassenverkehrsrechtGesetzgebungDr. Gerhard Pürstl, Polizeipräsident in Wien (Bearbeitung)ZVR 2012/198ZVR 2012, 369 Heft 11 v. 1.11.2012

Zusammenfassung: Der Leser wird darüber informiert, dass die Schweiz die Multilaterale Vereinbarung M244 unterzeichnet hat, weshalb sich der Anwendungsbereich vorgenannter Vereinbarung - wie kundgemacht - verändert.

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