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Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe, vorhergehende Mitteilung hat nur Informationscharakter

VerkehrsrechtJudikaturDr. Gerhard Pürstl, Polizeipräsident in Wien (Bearbeitung)ZVR 2012/184ZVR 2012, 337 - 338 Heft 10 v. 1.10.2012

Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt deutlich fest, dass für die Anordnung der Absolvierung fehlender Führerschein-Stufen die Bescheidform auch dann zulässig ist, wenn die Frist von 16 Monaten noch nicht verstrichen ist. Der vorhergehenden Mitteilung des Zentralen Führerscheinregisters kommt dabei nur Informationscharakter zu.

Rechtsgrundlagen: § 4b Abs 1 FSG; § 4c FSG

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