Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidung hatte sich die erkennende Instanz mit der Zulässigkeit einer Kostenvorschreibung für das Verbringen und die Verwahrung eines verunfallten LKW-Anhängers zu befassen. Dahingehend thematisiert der VwGH die Einwendung des Zulassungsbesitzers, dass dieser zu besagter Zeit eben nicht als solcher zu werten sei, und zwar in Hinblick auf die Frage, ob durch die erfolgte Aufforderung der Lauf der in § 89 Abs 5a StVO determinierten Frist ausgelöst wird.