Zusammenfassung: Die erkennende Instanz hält mit ihrer Entscheidung fest, dass nach der dritten Vormerkung aufgrund einer Alkoholisierung des Fahrzeuglenkers gem. § 37 a FSG diesem jedenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen ist. Steht dieser Entscheidung das zwischenzeitliche Wohlverhalten des Betroffenen entgegen?
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 3 Z 14 FSG; § 14 Abs 8 FSG; § 37a FSG