Zusammenfassung: Das Höchstgericht stellt mit seiner Entscheidung klar, dass im Anwendungsbereich des § 169 Abs 5 LFG die bestehende Judikaturlinie zu § 103 Abs 2 KFG in Hinblick auf die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers analog anzuwenden ist.
Rechtsgrundlagen: § 169 Abs 5 LFG; § 103 Abs 2 KFG