vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Auskunftspflicht nach § 169 Abs 5 LFG, Rsp zu § 103 Abs 2 KFG ist anzuwenden

VerkehrsrechtJudikaturDr. Gerhard Pürstl, Polizeipräsident in Wien (Bearbeitung)ZVR 2012/186ZVR 2012, 338 Heft 10 v. 1.10.2012

Zusammenfassung: Das Höchstgericht stellt mit seiner Entscheidung klar, dass im Anwendungsbereich des § 169 Abs 5 LFG die bestehende Judikaturlinie zu § 103 Abs 2 KFG in Hinblick auf die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers analog anzuwenden ist.

Rechtsgrundlagen: § 169 Abs 5 LFG; § 103 Abs 2 KFG

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!