Zusammenfassung: Gegenständlich spricht der erkennende Senat aus, dass einer Messung mit einem Alkoholvortestgerät, entgegen einer solchen mittels "Alkomat", bloß indizierende Wirkung zukommt. Können entsprechende Ergebnisse im Verfahren verwertet werden?
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 StVO; § 5 Abs 3a StVO