Zusammenfassung: Der VwGH stellt klar, dass eine Aufforderung zur Atemluftalkoholuntersuchung auch dann rechtsrichtig erfolgt, wenn sich ein entsprechendes Testgerät nicht vor Ort befindet und ein dermaßen ausgerüstetes Polizeifahrzeug erst herbeigeschafft werden muss.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 2 StVO