Zusammenfassung: In Hinblick auf eine Ausnahmebewilligung in Bereichen mit Parkzeitbeschränkungen aufgrund einer Kurzparkzone analysiert der VwGH in entschiedener Sache die Frage, ob dem Betroffenen unter Zugrundelegung seines Nettoeinkommens die Anmietung einer Garage zuzumuten ist.
Rechtsgrundlagen: § 45 Abs 4 StVO