Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Sache stellt die erkennende Instanz eindeutig fest, dass eine erfolgte Atemluftuntersuchung nur im Wege einer Blutalkoholfeststellung, und nicht durch ein nachträgliches Gutachten, zu widerlegen ist.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 StVO