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Ergebnis der Atemluftuntersuchung, nur durch Blutalkoholfeststellung widerlegbar

Verkehrsrecht - StrassenverkehrsrechtJudikaturDr. Gerhard Pürstl, Polizeipräsident in Wien (Bearbeitung)ZVR 2011/150ZVR 2011, 262 Heft 7 und 8 v. 1.7.2011

Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Sache stellt die erkennende Instanz eindeutig fest, dass eine erfolgte Atemluftuntersuchung nur im Wege einer Blutalkoholfeststellung, und nicht durch ein nachträgliches Gutachten, zu widerlegen ist.

Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 StVO

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