Zusammenfassung: Im Rahmen vorliegender Entscheidung widmete sich der VwGH der Frage, wie Aussagen medizinisch nicht versierter Zeugen, in Hinblick auf den Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten und einen strittigen Nachtrunk, zu werten sind.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 StVO