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Tatort, nicht bloß der Anhalteort

VerwaltungsverfahrenJudikaturBearb. v. Dr. Gerhard Pürstl, Polizeipräsident in WienZVR 2011/69ZVR 2011, 136 - 137 Heft 4 v. 1.4.2011

Zusammenfassung: Der VwGH stellt mit seiner Entscheidung eindeutig klar, dass das Delikt des § 5 Abs 1 StVO am Tatort, also auf der Wegstrecke zum Anhalteort, begangen wird, und nicht am Anhalteort selbst.

Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 StVO

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