Zusammenfassung: Der VwGH stellt mit seiner Entscheidung eindeutig klar, dass das Delikt des § 5 Abs 1 StVO am Tatort, also auf der Wegstrecke zum Anhalteort, begangen wird, und nicht am Anhalteort selbst.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 StVO
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