Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidung äußert sich der VwGH zu der Frage, ob es für die Rechtmäßigkeit des Spruchs auf die korrekte Anführung der Kennzeichennummer des von einem Beschuldigten gelenkten KfZ ankommt.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 StVO