Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidung hatte sich das erkennende Gericht mit der Gültigkeit der Ermächtigung besonders geschulter Personen als Organ der Straßenaufsicht im Regime der StVO zu befassen und insofern keinen Zusammenhang mit einer dienstrechtlichen Ermächtigung erkannt.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 StVO; § 5 Abs 2 StVO; § 97 Abs 1 StVO; § 97 Abs 2 StVO