§ 5 Abs 2 StVO; § 5 Abs 2 Z 5 StVO
In Hinblick auf das Vorliegen einer eingeschränkten Lungenfuntkion hatte sich das erkennende Gericht mit der Frage zu befassen, wie ein Betroffener bei einer Atemluftuntersuchung allfällige medizinische Gründe ins Treffen führen kann, um die Unmöglichkeit eines Tests glaubhaft zu machen.