§ 24 Abs 4 FSG
Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass im Falle einer von der Berufungsbehörde bestätigten Notwendigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung eine neue Frist für die Maßnahme vorzuschreiben ist.
VwGH 21.9.2010, 2010/11/0126
§ 24 Abs 4 FSG
Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass im Falle einer von der Berufungsbehörde bestätigten Notwendigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung eine neue Frist für die Maßnahme vorzuschreiben ist.
VwGH 21.9.2010, 2010/11/0126