Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung wendet sich das erkennende Gericht dem Einstehenmüssen für mangelhafte Aufklärung eines Piercing-Studios in Hinblick auf die Durchführung eines Brust-Piercings zu.
Rechtsgrundlagen: § 1299 ABGB; § 94 Z 2 GewO; § 109 Abs 3 GewO