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Ersatzfähigkeit von therapeutischem Reiten und Schwimmen

SchadenersatzrechtJudikaturo. Univ.-Prof. Dr. Christian Huber, Technische Hochschule Aachen (Anmerkung)ZVR 2011/223ZVR 2011, 364 - 365 Heft 11 v. 1.11.2011

Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht der Frage nach, ob Kosten für therapeutisches Reiten und Schwimmen auch dann schadenersatzrechtlich als Heilungskosten ersatzfähig sind, wenn der Gesundheitszustand nicht verbessert wird.

Rechtsgrundlagen: § 1325 ABGB

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