Zusammenfassung: Der VfGH stellte klar, daß Halte- und Parkverbote in der Nähe von Gebäuden von Versicherungsunternehmen nicht die Interessen der Berufsgruppe Rechtsanwälte in spezifischer Weise berühren.
Rechtsgrundlagen: § 94 f StVO
Zusammenfassung: Der VfGH stellte klar, daß Halte- und Parkverbote in der Nähe von Gebäuden von Versicherungsunternehmen nicht die Interessen der Berufsgruppe Rechtsanwälte in spezifischer Weise berühren.
Rechtsgrundlagen: § 94 f StVO