Zusammenfassung: Geprüft wurde, ob durch die Nichtaushändigung einer Gemeinschaftslizenz durch den Lenker eines KfZ auch der betroffene Unternehmer nach dem GütBefG zur Verantwortung gezogen werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 1 GütBefG; § 9 Abs 2 GütBefG; § 23 Abs 1 GütBefG; § 23 Abs 2 GütBefG