Zusammenfassung: Der BGH beschäftigte sich mit der Frage, in wieweit die Anforderungen für die Überweisung eines Geschädigten an eine billigere freie Werkstätte und nicht an eine markengebundene Werkstätte präzisiert werden müssen. Insbesondere ging er dabei auf die Frage ein, welche Qualitätsmerkmale derartige Werkstätten haben müssen.