Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung konkretisiert die Frage, ob und unter welchen Umständen der Leasingnehmer zur Geltendmachung von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen aktivlegitimiert ist.
Rechtsgrundlagen: § 880a ABGB
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Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung konkretisiert die Frage, ob und unter welchen Umständen der Leasingnehmer zur Geltendmachung von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen aktivlegitimiert ist.
Rechtsgrundlagen: § 880a ABGB
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